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§ 6a VBKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a heute26.03.2021 BGBl. I Nr. 57/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Zivilgericht

Paragraph 6 a,

Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Zivilgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Maßgabe des Paragraph 5, auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Zivilgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228071