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§ 8a VBKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a heute26.03.2021 BGBl. I Nr. 57/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Ausübung der der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Besteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Artikel 6, Absatz 2, VBKVO mittels Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft aus.
  2. Absatz 2,Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozeßordnung 1975 aus. Die Befugnisse zur Anordnung
    1. Ziffer eins
      der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    2. Ziffer 2
      der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    3. Ziffer 3
      der Feststellung der Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    4. Ziffer 4
      der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c VBKVO und
    5. Ziffer 5
      der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c VBKVO
    sind jedenfalls der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228076