Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8cParagraph 8 c
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts
§ 8c.Paragraph 8 c,
Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat
die Bezirksverwaltungsbehörde
über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,
über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,
über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,
über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,
über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,
das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40228078