Rechtstracker.at

Anl. 1/3 VBV 2011

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/3 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
Anl. 1/329.12.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anlage A.3

Silotransportbehälter

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen:
  2. eins Punkt eins
    Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich Betrieb und wiederkehrender Untersuchungen an Silotransportbehältern für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe, die nicht dem ADR oder RID unterliegen und die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden.
  3. eins Punkt 2
    Die Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes während der Beförderung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A ist mit höchstens 1 bar zulässig.
  4. eins Punkt 3
    Der Betreiber hat jährlich eine Untersuchung des äußeren Zustandes als periodische Prüfung gemäß Paragraph 7, zu veranlassen. Diese Überprüfung hat auch die sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile, wie beispielsweise Rohrbefestigungen, Laschen, Sicherheitsventile zu umfassen und, sofern die sichere Funktionsweise dieser Teile nicht gewährleistet werden kann, deren Austausch zu veranlassen. Der Betreiber hat diese sicherheitstechnischen Vorkehrungen zu dokumentieren.
  5. eins Punkt 4
    Silotransportbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort außer Betrieb zu nehmen.
  6. Ziffer 2
    Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 1 bar und höchstens 3 bar, sind zusätzlich nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
  7. 2 Punkt eins
    Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile für Straßenfahrzeuge sind spätestens alle sechs Jahre, für Schienenfahrzeuge spätestens alle acht Jahre, einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung durch eine Kesselprüfstelle zu unterziehen.
  8. 2 Punkt 2
    Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile für Straßenfahrzeuge sind spätestens alle drei Jahre, für Schienenfahrzeuge spätestens alle vier Jahre, einer Prüfung des äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung durch eine Kesselprüfstelle zu unterziehen.
  9. 2 Punkt 3
    Die Dichtheitsprüfung muss für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenen Gas durchgeführt werden.
  10. 2 Punkt 4
    Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
  11. 2 Punkt 5
    Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
  12. Ziffer 3
    Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern für Baumaterialien gilt abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 4 :
  13. 3 Punkt eins
    Die Kesselprüfstelle hat alle drei Jahre eine äußere Untersuchung durchzuführen und nimmt dabei Einsicht in die Aufzeichnungen des Betreibers. Spätestens nach sechs Jahren nach Inbetriebnahme hat die Kesselprüfstelle jedenfalls eine innere Untersuchung durchzuführen.
  14. 3 Punkt 2
    Die innere Untersuchung kann bei Behältern, die von der Kesselprüfstelle als erosions- oder korrosionsgefährdet eingestuft wurden, auch vorgezogen werden. Hierüber ist der Betreiber von der Kesselprüfstelle mindestens sechs Monate vorher zu informieren. Für die Durchführung der inneren Untersuchung sind die Silotransportbehälter in gereinigtem Zustand bereitzustellen.
  15. 3 Punkt 3
    Stellt die Kesselprüfstelle fest, dass weder Erosionsgefahr durch die Einblaseleitung noch Korrosionsgefahr besteht, sind keine weiteren inneren Untersuchungen erforderlich. Dies ist der Dokumentation des Silotransportbehälters anzuschließen.
  16. 3 Punkt 4
    Bei in Betrieb befindlichen Silotransportbehältern bildet die jeweils nächstfällige innere Untersuchung die Entscheidungsbasis für die Anwendung der Ziffer 3 Punkt 3,
  17. Ziffer 4
    Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 3 bar, gelten die Bestimmungen der Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Silotransportbehälter werden der Prüfstufe 4 gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der DGÜW-V zugeteilt.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40177965