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§ 11 VBV 2011

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 1129.12.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Befüllung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Befüllung von Behältern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 7, 8 und 9 sowie mit der Pi-Kennzeichnung versehenen ortsbeweglichen Druckgeräten hat in Einrichtungen gemäß Anlage A.4 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters. Die höchstzulässige Gesamtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse), das ist das höchste Gesamtgewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf. Zusätzlich sind bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Anlage A.4 Ziffer eins Punkt 7, geeignet sind, der Hinweis „Geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung“ sowie die Bezugstemperatur anzubringen.
  3. Absatz 3,Für ortsbewegliche Druckgeräte, die der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, Amtsblatt Nummer L 138 vom 1.6.1999, Seite 20, oder der Richtlinie 2010/35/EU entsprechen und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befüllt werden, gelten anstelle des Absatz eins, die zutreffenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates über die Befüllung.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40177956