Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Dokumentation
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der für den Betrieb von Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 Verantwortliche hat die für diese Geräte vorgeschriebene Dokumentation zur Einsichtnahme für die zuständigen Behörden vollständig bereitzuhalten. Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen oder Untersuchungen ist diese Dokumentation den hierfür zuständigen Stellen vorzulegen. Der Betreiber von Flaschen und Kryobehältern erfüllt die Anforderung an die Dokumentation auf Grund der an den Geräten angebrachten vorgeschriebenen Kennzeichnung.Der für den Betrieb von Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 Verantwortliche hat die für diese Geräte vorgeschriebene Dokumentation zur Einsichtnahme für die zuständigen Behörden vollständig bereitzuhalten. Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen oder Untersuchungen ist diese Dokumentation den hierfür zuständigen Stellen vorzulegen. Der Betreiber von Flaschen und Kryobehältern erfüllt die Anforderung an die Dokumentation auf Grund der an den Geräten angebrachten vorgeschriebenen Kennzeichnung.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation für die Bewertung und Kontrolle von Füllstellen ist von den für die Füllstelle Verantwortlichen zur Einsichtnahme für die zuständige Behörde bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177953