Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XXIVArtikel römisch 24
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 1, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26, BGBl. I Nr. 151/2005)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen eins, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40095500