Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 151/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Rechtsnachfolge
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Werden die Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger.
(2)Absatz 2,Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen die selben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
(3)Absatz 3,Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldbuße gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit dies deren Tätigkeitsbereich entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40071341