Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 151/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
(2)Absatz 2,Macht das Gesetz die Geltung österreichischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen österreichischer Staatsbürgerschaft abhängig, so ist für Verbände der Sitz des Verbandes oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit beträgt
fünfzehn Jahre,
wenn auf Geldbuße von mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist,
zehnzehn Jahre,
wenn auf Geldbuße von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist,
fünf Jahre
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40071343