Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 151/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Verweisungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40071360