Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 151/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
2. Abschnitt
Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen
Verantwortlichkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wennEin Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Absatz 2, oder des Absatz 3, für eine Straftat verantwortlich, wenn
die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
(2)Absatz 2,Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
(3)Absatz 3,Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und
die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
(4)Absatz 4,Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40071334