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Art. 1 § 3g VerbotsG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 177/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3g heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 177/2023
Art. 1 § 3g20.03.199231.12.2023 § → § BGBl. Nr. 148/1992
Art. 1 § 3g01.01.197519.03.1992 BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 177/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Nationalsozialistische Wiederbetätigung

Paragraph 3 g,

  1. Absatz eins,Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Der Täter ist nach Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258109