Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3mArtikel eins, Paragraph 3 m
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Strafbare Handlungen nach § 3d, § 3g und § 3h, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hatStrafbare Handlungen nach Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g und Paragraph 3 h,, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat
§ 3m.Paragraph 3 m,
(1)Absatz eins,§ 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 d, gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland verbreitet worden ist, abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
(2)Absatz 2,§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
(3)Absatz 3,§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2.Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2,
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258116