Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Beachte
Gem. Art. I § 1 Abs. 1 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 VerbotsG 1947 nicht mehr statt.Gem. Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Anmeldungen zur Verzeichnung nach Paragraph 5, VerbotsG 1947 nicht mehr statt.
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.Jeder nach Paragraph 4, zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.
Anmerkung
XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Dokumentnummer
NOR12003480
Alte Dokumentnummer
N1194516544S