Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 27Artikel 6, Paragraph 27
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Beachte
Beachte weiters die Bestimmungen des Art. I und II des BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957).Beachte weiters die Bestimmungen des Artikel römisch eins und römisch zwei des BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957).
Text
Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel III und IV und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel römisch drei und römisch vier und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.
(2)Absatz 2,Die Überreichung eines Gesuches nach Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung des Gesuches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Überreichung des Gesuches und die darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen Listen anzumerken.
Anmerkung
XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Dokumentnummer
NOR12003503
Alte Dokumentnummer
N1194516567S