Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30aParagraph 30 a
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Ein Verein kann gemäß § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen.Ein Verein kann gemäß Paragraph 91 a, GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß Paragraph 19 a, GenRevG zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.Abweichend von Paragraph 7, beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.
(3)Absatz 3,Die Umwandlung wird gemäß § 91a Abs. 5 GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.Die Umwandlung wird gemäß Paragraph 91 a, Absatz 5, GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263711