Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Außerkrafttretensdatum
29.02.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2004
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Anhang
(1)Absatz eins,Benützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sindBenützungsarten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind
Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen;Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
(2)Absatz 2,Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragenDie Mindestausmaße gemäß Paragraph 10, Absatz eins, betragen
bei Gärten gemäß Abs. 1 Z. 3, Weingärten und Gewässern 500 m2,bei Gärten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Weingärten und Gewässern 500 m2,
bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und
bei Alpen und Wald 2000 m2.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147490
alte Dokumentnummer
N9196816574J