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Anl. 1 VermG

Fassungen
01.07.1975 bis 29.02.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.197529.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2004

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Anhang

  1. Absatz eins,Benützungsarten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
    3. Ziffer 3
      Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    4. Ziffer 4
      Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
    5. Ziffer 5
      Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
    6. Ziffer 6
      Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
    7. Ziffer 7
      Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
    8. Ziffer 8
      sonstige.
  2. Absatz 2,Die Mindestausmaße gemäß Paragraph 10, Absatz eins, betragen
    1. Ziffer eins
      bei Bauflächen 30 m2,
    2. Ziffer 2
      bei Gärten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Weingärten und Gewässern 500 m2,
    3. Ziffer 3
      bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und
    4. Ziffer 4
      bei Alpen und Wald 2000 m2.

Schlagworte

Freizeitzweck

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147490

alte Dokumentnummer

N9196816574J