(1)Absatz eins,Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in § 8 Z 2 lit. c, § 9a Abs. 2 Z 8, 9 und 12, § 9a Abs. 3 Z 6, 7, 8, 11 und 13 sowie § 9b enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, 9 und 12, Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 6, 7, 8, 11 und 13 sowie Paragraph 9 b, enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c, sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.