Rechtstracker.at

§ 30 VermG

Fassungen
ab 01.07.1975 — BGBl. Nr. 238/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.07.1975 BGBl. Nr. 238/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 238/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Während des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß
    1. Ziffer eins
      die Grenzen nicht entsprechend der in Paragraph 28, Absatz eins, angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder
    2. Ziffer 2
      die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,Über jede Einwendung ist eine mündliche Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf aufliegt, abzuhalten.
  3. Absatz 3,Wird den Einwendungen stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Entwurf entsprechend richtigzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147459

alte Dokumentnummer

N9196816543J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P30/NOR12147459