Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Während des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß
die Grenzen nicht entsprechend der in § 28 Abs. 1 angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oderdie Grenzen nicht entsprechend der in Paragraph 28, Absatz eins, angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder
die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
(2)Absatz 2,Über jede Einwendung ist eine mündliche Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf aufliegt, abzuhalten.
(3)Absatz 3,Wird den Einwendungen stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Entwurf entsprechend richtigzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147459
alte Dokumentnummer
N9196816543J