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§ 41 VermG

Fassungen
ab 01.07.1975 — BGBl. Nr. 238/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.07.1975 BGBl. Nr. 238/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 238/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden
    1. Ziffer eins
      in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.
    Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2,Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß Paragraphen 24, 25, Absatz eins und Paragraph 26, vorauszugehen.
  3. Absatz 3,Bei Grenzvermessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147471

alte Dokumentnummer

N9196816555J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P41/NOR12147471