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§ 5 VermG

Fassungen
ab 01.01.1969 — BGBl. Nr. 306/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1969 BGBl. Nr. 306/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 306/1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.
  2. Absatz 2,Über das Begehren nach Absatz eins, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.
  4. Absatz 4,Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Absatz 3, kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

Schlagworte

§ 1323 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147432

alte Dokumentnummer

N9196816516J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P5/NOR12147432