Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.
(2)Absatz 2,Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über das Begehren nach Absatz eins, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.
(4)Absatz 4,Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Absatz 3, kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.
Schlagworte
§ 1323 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147432
alte Dokumentnummer
N9196816516J