Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2006Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlage
Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, in der jeweils geltenden Fassung.Welche Waren unter die Warengruppen der Ziffer eins, fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, in der jeweils geltenden Fassung.
Z 1:Ziffer eins :
Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV (Kapitel 1 bis 23) der NomenklaturRohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte römisch eins bis römisch vier (Kapitel 1 bis 23) der Nomenklatur
Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter“ oder „rekonstruierter“ Tabak (Abschnitt IV, Kapitel 24)Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter“ oder „rekonstruierter“ Tabak (Abschnitt römisch vier, Kapitel 24)
Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt V, Kapitel 25 bis 27)Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt römisch fünf, Kapitel 25 bis 27)
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt VI, Kapitel 28 bis 38)Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt römisch sechs, Kapitel 28 bis 38)
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt VII, Kapitel 39 bis 40)Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt römisch sieben, Kapitel 39 bis 40)
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt VIII, Kapitel 41 bis 43)Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt römisch acht, Kapitel 41 bis 43)
Kork und Waren aus Kork (Abschnitt IX, Kapitel 45)Kork und Waren aus Kork (Abschnitt römisch neun, Kapitel 45)
Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt X, Kapitel 47 bis 48)Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt römisch zehn, Kapitel 47 bis 48)
Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt XI, Kapitel 50 bis 63)Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt römisch elf, Kapitel 50 bis 63)
Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt XII, Kapitel 64)Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt römisch zwölf, Kapitel 64)
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt XIII, Kapitel 68 und 70)Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt römisch dreizehn, Kapitel 68 und 70)
Metalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt XV, Kapitel 72 bis 83)Metalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt römisch fünfzehn, Kapitel 72 bis 83)
Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt XVI, Kapitel 85)Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt römisch sechzehn, Kapitel 85)
Beförderungsmittel (Abschnitt XVII, Kapitel 86 bis 89)Beförderungsmittel (Abschnitt römisch siebzehn, Kapitel 86 bis 89)
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und –geräte; medizinische und chirugische Instrumente, Apparate und Geräte, Teile und Zubehör dieser Waren Abschnitt VXIII, Kapitel 90)
Z 2:Ziffer 2 :
Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen.
Schlagworte
Meßinstrument, Prüfinstrument
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR40078882