Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2016Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3)Absatz 3,Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR40187113