Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1992Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Anm.: aus BGBl. Nr. 449/1992, zu den §§ 4, 5, 6, 7 und 8, BGBl. Nr. 133/1953)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zu den Paragraphen 4, 5, 6, 7 und 8, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
(Anm.: Es folgen die Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953)Anmerkung, Es folgen die Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Abschnitt I Z 6 ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.Abschnitt römisch eins Ziffer 6, ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.
Abschnitt I Z 1 bis 5 ist hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 5 ist hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.
Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem 1. Mai 1993 fällig geworden sind, ist Abschnitt I Z 1 bis 5 hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer nur soweit anzuwenden, als die Versicherungsentgelte Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 30. Juni 1993 entrichtet werden kann.Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem 1. Mai 1993 fällig geworden sind, ist Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 5 hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer nur soweit anzuwenden, als die Versicherungsentgelte Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 30. Juni 1993 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat. Abweichend von § 8 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für das zweite Kalenderviertel 1993 der 20. August 1993.Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, ist der Fälligkeitstag für das zweite Kalenderviertel 1993 der 20. August 1993.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR12160658
Alte Dokumentnummer
N3199221834J