Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11cParagraph 11 c
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 11c.Paragraph 11 c,
(1)Absatz eins,Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
Gesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),Gesundheitsdienstleister (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,),
Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
(2)Absatz 2,Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR40200787