Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung gehören nicht zu den nach § 63 vom Versicherer zu ersetzenden Aufwendungen.Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung gehören nicht zu den nach Paragraph 63, vom Versicherer zu ersetzenden Aufwendungen.
(2)Absatz 2,Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines versicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer zu gleichen Teilen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026546
alte Dokumentnummer
N2195937498J