Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist, durch zwei Sachkundige vor der Tötung festgestellt, daß die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muß der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.
(2)Absatz 2,Bei einer Nottötung der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zuwider ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.Bei einer Nottötung der Vorschrift des Absatz eins, Satz 1 zuwider ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026549
alte Dokumentnummer
N2195937501J