Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise angetreten hat.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der Abnützung des Schiffes durch gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird.
Schlagworte
Leistungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026555
alte Dokumentnummer
N2195937507J