Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer der versicherten Reise.
(2)Absatz 2,Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter vom Frachtführer zur Beförderung oder, wenn die Beförderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen Verwahrung angenommen werden. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026557
alte Dokumentnummer
N2195937509J