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§ 134 VersVG

Fassungen
ab 06.04.1959 — BGBl. Nr. 2/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 134 heute06.04.1959 BGBl. Nr. 2/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

06.04.1959BGBl. Nr. 2/1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer der versicherten Reise.
  2. Absatz 2,Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter vom Frachtführer zur Beförderung oder, wenn die Beförderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen Verwahrung angenommen werden. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026557

alte Dokumentnummer

N2195937509J