Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 145.Paragraph 145,
Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt jedoch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, welche zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.
Schlagworte
Schadenminderung, Schadensminderung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026568
alte Dokumentnummer
N2195937520J