Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158fParagraph 158 f
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 158f.Paragraph 158 f,
Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. Soweit der Versicherer den Dritten nach Paragraph 158 c, befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
Schlagworte
Legalzession, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026587
alte Dokumentnummer
N2195937539J