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§ 178a VersVG

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 509/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 178a heute01.09.1994 BGBl. Nr. 509/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 509/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Vierter Abschnitt

Krankenversicherung

Paragraph 178 a,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
  2. Absatz 2,Ist die Versicherung auf die Person eines anderen genommen, so hat dieser als Versicherter an den Versicherer einen unmittelbaren Anspruch auf diejenigen Leistungen, die bei einem Versicherungsfall in seiner Person zu erbringen sind. Dieser unmittelbare Anspruch kann nur bei einer Krankenhaustagegeldversicherung und einer Krankengeldversicherung sowie nur dann ausgeschlossen werden, wenn durch die Versicherungsleistung Nachteile gedeckt werden sollen, die dem Versicherungsnehmer selbst durch den Versicherungsfall entstehen. Im übrigen sind die Paragraphen 74, 75, Absatz eins, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind - neben dem Ersten Abschnitt - die Paragraphen 49 bis 60 und Paragraphen 62 bis 68 a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (Paragraphen 23 bis 30) sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.

Schlagworte

Zusatzversicherung, Direktanspruch

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037711

alte Dokumentnummer

N2199439292J