Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178iParagraph 178 i
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 178i.Paragraph 178 i,
(1)Absatz eins,Krankenversicherungsverträge dürfen nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen werden, ausgenommen kurzfristige Versicherungen, die auf weniger als ein Jahr befristet sind; andere Befristungen sind unwirksam.
(2)Absatz 2,Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß § 8 Abs. 2 oder auf Grund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig.Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder auf Grund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig.
(3)Absatz 3,Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten (§ 6), bei Prämienverzug (§ 39) und bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht (§ 41), bleibt unberührt.Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten (Paragraph 6,), bei Prämienverzug (Paragraph 39,) und bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 41,), bleibt unberührt.
Schlagworte
Kündigungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12037719
alte Dokumentnummer
N2199439300J