Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2003Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 188.Paragraph 188,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der §§ 38, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:Die Vorschriften der Paragraphen 38, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des Paragraph 165, über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der Paragraphen 172 bis 176 und des Paragraph 178, über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:
auf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen anerkannt ist;
auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen;
auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.
(2)Absatz 2,Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.
Schlagworte
kleiner Versicherungsverein
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12026627
alte Dokumentnummer
N2195937579J