Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Schlagworte
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung, Rücktritt
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12037668
alte Dokumentnummer
N2199439249J