Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2)Absatz 2,Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Schlagworte
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026438
alte Dokumentnummer
N2195937390J