Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2)Absatz 2,Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Absatz eins, noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)Absatz 3,Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Absatz eins und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Absatz eins und 2 nicht aus.
Schlagworte
Verzug, Zahlungsverzug, Erstprämie, Leistungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12037672
alte Dokumentnummer
N2199439253J