Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Viertes Kapitel.
Versicherungsvertreter
§ 43.Paragraph 43,
Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt. Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (Paragraph 5, Ziffer 59, VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt.
Schlagworte
Kündigungserklärung, Empfangsvollmacht, Vertreter,
Versicherungsvertreter, Vollmachtsumfang
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR40200788