Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 47.Paragraph 47,
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach § 45 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. § 10 KSchG bleibt unberührt. Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach Paragraph 45, zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 10, KSchG bleibt unberührt.
Schlagworte
Vollmachtsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR40200791