Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
(2)Absatz 2,Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu ersetzten, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zur Zuziehung verpflichtet war.
(3)Absatz 3,Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den Paragraphen 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026485
alte Dokumentnummer
N2195937437J