Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Zweites Kapitel.
Feuerversicherung.
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Abschließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrages, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des § 862a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Abschließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrages, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des Paragraph 862 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit der Absendung des Antrages.
(3)Absatz 3,Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der Frist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026501
alte Dokumentnummer
N2195937453J