Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 87.Paragraph 87,
Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Abschlusses des Vertrages hat, es sei denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der Wert gelten soll, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles hat, ist nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026507
alte Dokumentnummer
N2195937459J