Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Verwahrungskosten sind die
Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowieKosten eines vom Gericht nach Paragraph 4, bestellten Kurators sowie
Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182 aus 1962,, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR40124400