Rechtstracker.at

§ 6 VerwEinzG

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.05.2011 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwEinzG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Verwahrungskosten sind die
    1. Ziffer eins
      Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
    2. Ziffer 2
      Kosten eines vom Gericht nach Paragraph 4, bestellten Kurators sowie
    3. Ziffer 3
      Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182 aus 1962,, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20007056

Dokumentnummer

NOR40124400