(3)Absatz 3,§ 56f Abs. 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5 sowie § 76f Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 56 f, Absatz 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 76 d, Absatz 5, sowie Paragraph 76 f, Absatz 5, des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Widerspruch auch gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft erklärt werden kann, die Einrichtung des Kulturerbes und die Verwertungsgesellschaft einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren haben, die Verwertungsgesellschaft erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen hat und der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen davon unberührt bleibt,
eine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des § 56f Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt undeine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des Paragraph 56 f, Absatz 6, des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt und
eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, auch Informationen über die Parteien der Nutzungsbewilligung, die abgedeckten Gebiete und Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes zu übermitteln hat.