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§ 35 VerwGesG 2016

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.06.2016 BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. I Nr. 27/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 90

Text

Nicht verteilbare Beträge

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach Paragraph 34, Absatz 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben ihre Mitgliederverzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen zu überprüfen sowie alle anderen notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck haben sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach Paragraph 34, Absatz 3 und 4 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände der betroffenen Rechteinhaber folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      ihren Bezugsberechtigten und ihren Mitgliedern, die Bezugsberechtigte vertreten, und
    2. Ziffer 2
      allen Verwertungsgesellschaften, mit denen sie Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten zur kollektiven Wahrnehmung geschlossen haben.
  3. Absatz 3,Die Angaben nach Absatz 2, umfassen, sofern verfügbar, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,
    2. Ziffer 2
      den Namen des Rechteinhabers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des betroffenen Verlegers oder Produzenten und
    4. Ziffer 4
      alle sonstigen relevanten Informationen, die zur Ermittlung des Rechteinhabers hilfreich sein könnten.
  4. Absatz 4,Bleiben diese Schritte ohne Erfolg, haben Verwertungsgesellschaften die Angaben nach Absatz 3, spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden, obwohl alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181163