Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 90zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 90
Text
Nicht verteilbare Beträge
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach Paragraph 34, Absatz 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben ihre Mitgliederverzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen zu überprüfen sowie alle anderen notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck haben sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände der betroffenen Rechteinhaber folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:Verwertungsgesellschaften haben ihre Mitgliederverzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen zu überprüfen sowie alle anderen notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck haben sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach Paragraph 34, Absatz 3 und 4 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände der betroffenen Rechteinhaber folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
ihren Bezugsberechtigten und ihren Mitgliedern, die Bezugsberechtigte vertreten, und
allen Verwertungsgesellschaften, mit denen sie Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten zur kollektiven Wahrnehmung geschlossen haben.
(3)Absatz 3,Die Angaben nach Abs. 2 umfassen, sofern verfügbar, Folgendes:Die Angaben nach Absatz 2, umfassen, sofern verfügbar, Folgendes:
den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,
den Namen des Rechteinhabers,
den Namen des betroffenen Verlegers oder Produzenten und
alle sonstigen relevanten Informationen, die zur Ermittlung des Rechteinhabers hilfreich sein könnten.
(4)Absatz 4,Bleiben diese Schritte ohne Erfolg, haben Verwertungsgesellschaften die Angaben nach Abs. 3 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.Bleiben diese Schritte ohne Erfolg, haben Verwertungsgesellschaften die Angaben nach Absatz 3, spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden, obwohl alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181163