Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 90zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 90
Text
6. Abschnitt
Transparenz- und Berichtspflichten
Rechnungslegung gegenüber Rechteinhabern
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechteinhabern, denen sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens einmal jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung soll den Rechteinhabern ausreichende Grundlagen dafür geben, die korrekte Zuweisung und Auszahlung ihnen zustehender Beträge zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:
die Kontaktdaten des Rechteinhabers,
die dem Rechteinhaber zugewiesenen Einnahmen und die an ihn ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,
den Zeitraum der abrechnungsgegenständlichen Nutzungen, es sei denn die Verwertungsgesellschaft verfügt aus objektiven Gründen wie fehlender Nutzungsmeldungen über die dafür erforderlichen Daten nicht,
die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke, sowie
dem Rechteinhaber zugewiesene, aber noch nicht ausgeschüttete Einnahmen.
(3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Rechteinhaber vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 über diese Mitglieder nachkommen.Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Rechteinhaber vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Absatz eins, über diese Mitglieder nachkommen.
Schlagworte
Transparenzpflicht
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181169