Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Normative Wirkung
§ 49.Paragraph 49,
Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181177