Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Veröffentlichung und Inkrafttreten
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
(3)Absatz 3,Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181179