Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von VerwertungsgesellschaftenDie Paragraphen 50,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 66, gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2)Absatz 2,Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, zuzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181181