Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen
einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins,,
mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der §§ 36, 37 und 40, §§ 56 bis 58;mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der Paragraphen 36, 37 und 40, Paragraphen 56 bis 58;
mit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der §§ 56 bis 61; sowiemit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der Paragraphen 56 bis 61; sowie
einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (§ 37);einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (Paragraph 37,);
zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge.
(2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181193